SchiedsRichterGruppe Sigmaringen
SchiedsRichterGruppe Sigmaringen

V e r e i n s s a t z u n g

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Förderverein der Schiedsrichtergruppe Sigmaringen e.V.“ Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Sigmaringen eingetragen.

Der Sitz des Vereins befindet sich in Laiz.

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

(1)   Der Verein mit Sitz in Laiz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2)   Zweck des Vereins ist das Amt des Fußballschiedsrichters zu pflegen, im besonderen Maße die Jugend für dieses Amt zu begeistern und zu fördern.

(3)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Abhalten von Lehrabenden und Vorträgen zur Organisation des Einsatzes und zur Vermittlung der Fußballregeln.
  • Förderung der körperlichen Fitness durch Übungsabende.
  • Information der Mitglieder, Vermittlung zur Befähigung des Schiedsrichteramts.
  • Weiterbildungsveranstaltungen und ähnliche Fortbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Befähigung des Schiedsrichteramts.
  • Sportliche Veranstaltungen.

(4)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jeder Fußballschiedsrichter bzw. natürliche Person sein, die Interesse an dieser Tätigkeit zeigen. Wer Mitglied werden will, muss bereit sein, die Ziele des Vereins (§2) zu bejahen und aktiv zu unterstützen.

(2)   Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft.

(3)   Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(4)   Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5)   Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.Januar des laufenden Geschäftsjahres das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6)   Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder werden von der Beitragszahlung befreit.

(7)   Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss

(2)   Die Kündigung einer Mitgliedschaft ist schriftlich bis zum 30.11. an die Vorstandschaft zu richten. Die Kündigung wird zum 01.01. des nächsten Jahres wirksam.

(3)   Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden; wichtige Gründe sind insbesondere ein grober oder wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung, oder ein unehrenhaftes bzw. vereinsschädigendes Verhalten.

(4)   Über einen Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied soll vorher gehört werden.

(5)   Gegen einen solchen Ausschluss kann das Mitglied binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.

 

 

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr und beginnt damit am 01.01. und endet am 31.12..

§ 6 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

• die Vorstandschaft

• die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Die Vorstandschaft und Vorstand im Sinne des § 26 BGB

(1)   Die Vorstandschaft besteht aus
• dem Vorsitzenden
• dessen Stellvertreter
• dem Schriftführer
• dem Kassenwart
• mindestens 1, höchstens 5 weiteren Beisitzern

(2)   Mehrere Ämter können zusammengefasst werden, mit Ausnahme des Vorstandes und dessen Stellvertreter, jedoch muss die Vorstandschaft aus mindestens 4 Mitgliedern bestehen. Die Zusammenfassung von Ämtern ist insbesondere nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds auf Beschluss des verbliebenen Restvorstandes möglich.

(3)   Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.

(4)   Vorstandsmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben,

(5)   Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinn des § 26 BGB.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(6)   Bei Ausscheiden einer oder mehrerer Personen aus der Vorstandschaft kann die Restvorstandschaft durch Zuwahl die Zahl der ausgeschiedenen Vorstandschaftsmitglieder ergänzen. Eine Bestätigung dieser Personen bzw. eine Nachwahl hat spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

 

 

§ 8 Die Aufgaben der Vorstandschaft

(1)   Die Vorstandschaft entscheidet gemeinschaftlich über alle für den Verein wichtigen Angelegenheiten der Geschäftsführung, insbesondere über die Verwendung der Finanzmittel und die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.

(2)   Der Vorsitzende entscheidet über die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. Er bereitet im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Vorstandschaft die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und leitet sie. Er erstattet jährlich einen Rechenschaftsbericht. Sofern der Vorsitzende verhindert ist, beruft der Stellvertreter die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

(3)   Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen. Auszahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall auf Anweisung durch dessen Stellvertreter leisten.

(4)   Der Schriftführer hat über jede Verhandlung der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten Halbjahr nach Ablauf des Geschäftsjahrs stattfinden.

(2)   Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und mindestens zwei Wochen im voraus unter Nennung der Tagesordnungspunkte.

(3)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Dem Verlangen nach Einberufung muss die Vorstandschaft innerhalb von 4 Wochen nach Beantragung entsprechen.

 

§ 10 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung beschließt über
• den jährlichen Rechenschaftsbericht und die Entlastung der Vorstandschaft
• den jährlichen Kassenbericht des Kassenwarts
• die Bestellung von 2 Kassenprüfern
• die Wahl der Vorstandschaft
• die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags
• Änderung der Satzung
• Auflösung des Vereins
• sonstige Anträge

(2)   Anträge der Mitglieder auf Beratung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen.

(3)   Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht eine andere Mehrheit verlangen. Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.

(4)   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5)   Alle Abstimmungen erfolgen durch Zuruf. Wird von einem Mitglied die geheime Abstimmung verlangt, so ist dem zu entsprechen.

(6)   Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(7)   Bei allen Versammlungen hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht möglich.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Württembergischen Fußballverband (wfv) e.V., mit Sitz in Stuttgart, zu, der es unmittelbar und ausschließlich zu den in

§ 2 genannten Zwecken zu verwenden hat.                

Die Vorstandschaft wird ermächtigt, ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese durch die Finanzbehörde oder das Amtsgericht gewünscht werden.

 

 

 

 

Inneringen, 10. Februar 2010

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